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   VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93   

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https://dejure.org/1994,1086
VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93 (https://dejure.org/1994,1086)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.02.1994 - 7 S 197/93 (https://dejure.org/1994,1086)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 7 S 197/93 (https://dejure.org/1994,1086)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vermögensanrechnung: maßgeblicher Zeitpunkt; rechtsmißbräuchlich veräußertes Vermögen; Personenkraftfahrzeug als Vermögen nach BAföG § 27 Abs 2 Nr 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 204
  • FamRZ 1995, 62
  • VBlBW 1994, 238
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678

    Keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor

    Von einem solchen Fall rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung abgesehen, steht es einem potentiell Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21).

    Dieses geht vielmehr von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG) aus (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; siehe auch Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 31. Lfg, Mai 2009, § 27 Rn. 8.3).

    Lediglich im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174, vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21).

    Von einer allgemeinen Beschränkung der Verfügungsbefugnis schon vor Aufnahme der Ausbildung kann jedoch keine Rede sein (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26).

    Eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen bereits vor Aufnahme der Ausbildung besteht - wie bereits dargelegt - ausdrücklich nicht (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 21.2.1984 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]).

  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 12 B 06.3180

    Ausbildungsförderung; Personenkraftwagen; Haushaltsgegenstand; verdecktes

    aa) Der Pkw Audi A3 des Klägers ist als Vermögen im förderungsrechtlichen Sinn zu behandeln (vgl. hierzu VG Stuttgart vom 18.12.2006 Az. 11 K 1606/06; VG Münster vom 21.7.2006 Az. 6 K 5279/06; VG Minden vom 21.10.2004 Az. 9 K 6934/03; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, RdNr. 11 zu § 27; a.A. VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62) und mit einem Zeitwert von 18.260 EUR anzurechnen.

    Unabhängig davon setzt ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen ist (BayVGH std. Rspr.; siehe auch OVG Saarland vom 24.4.2006 NJW 2006, 1750 unter Hinweis auf VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).

    Denn der Kläger hat die in dem Depot vorhandenen Aktien rechtsmissbräuchlich auf seine Schwester übertragen (vgl. bereits VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).

  • VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397

    Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

    Es befand sich zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung am 30. November 2001 nicht mehr auf seinem Bankkonto, das schließt es aber nicht aus, dem Kläger dieses Guthaben förderungsrechtlich weiterhin als Vermögen zuzurechnen, denn die Vermögensübertragung ist rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. bereits VGH BW vom 21.2. 1994 FamRZ 1995, 62).

    Danach ist die Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten förderungsrechtlich anzuerkennen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung besteht und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen ist (BayVGH std. Rspr.; siehe auch OVG Saarland vom 24.4. 2006 NJW 2006, 1750 unter Hinweis auf VGH BW vom 21.2.1994 FamRZ 1995, 62).

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